Individuelle Netzentgelte
nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV (atypische Netznutzung)
Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV
Die Hochlastzeitfenster im Netzgebiet der AllgäuNetz GmbH & Co. KG werden gemäß dem einheitlichen Berechnungsverfahren der Bundesnetzagentur (Beschluss BK4-13-739) für jede Netz- und Umspannebene gesondert berechnet. Datenbasis zur Ermittlung der Hochlastzeitfenster sind der 01.09 - 31.12. des Vorjahres sowie der Zeitraum vom 01.01 bis zum 31.08 des dem Genehmigungszeitraums vorhergehenden Kalenderjahres.
Weicht bei einem Letztverbraucher der Höchstlastbeitrag erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- bzw. Umspannebene ab, so hat dieser die Möglichkeit, einen Antrag zur Erstellung einer Vereinbarung zur Genehmigung eines individuellen Netzentgeltes zu stellen. Dem Antrag ist eine ausführliche Begründung beizufügen, wie der Letztverbraucher sicherstellt, vorhersehbar und erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast der einzelnen Spannungsebene abzuweichen.
Nähere Informationen erhalten Sie in den für Sie bereitgestellten Dokumenten.
Die Hochlastzeitfenster im Netzgebiet der AllgäuNetz GmbH & Co. KG werden gemäß dem einheitlichen Berechnungsverfahren der Bundesnetzagentur (Beschluss BK4-13-739) für jede Netz- und Umspannebene gesondert berechnet. Datenbasis zur Ermittlung der Hochlastzeitfenster sind der 01.09 - 31.12. des Vorjahres sowie der Zeitraum vom 01.01 bis zum 31.08 des dem Genehmigungszeitraums vorhergehenden Kalenderjahres.
Weicht bei einem Letztverbraucher der Höchstlastbeitrag erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- bzw. Umspannebene ab, so hat dieser die Möglichkeit, einen Antrag zur Erstellung einer Vereinbarung zur Genehmigung eines individuellen Netzentgeltes zu stellen. Dem Antrag ist eine ausführliche Begründung beizufügen, wie der Letztverbraucher sicherstellt, vorhersehbar und erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast der einzelnen Spannungsebene abzuweichen.
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