Redispatch
Informationen für Betreiber von Erzeugungsanlagen
Auf Grundlage des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz (NABEG) sowie den Beschlüssen der Bundesnetzagentur müssen ab dem 01.10.2021 sämtliche Erzeugungsanlagen, deren installierte Leistung
größer 100 kW ist, in den Redispatchprozess mit einbezogen werden.
Was bedeutet das für mich als Anlagenbetreiber?
Dem Betreiber einer Erzeugungsanlage wird im Redispatch-2.0-Prozess ebenfalls eine wichtige Rolle zuteil. Dies ist damit verbunden, dass alle Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung Pinst ≥ 100 kW verbindlich am Redispatch-2.0-Prozess teilnehmen und dabei Stamm- und ggf. auch Bewegungsdaten bereitstellen müssen. Die Kommunikation zwischen Anlagenbetreibern und Netzbetreibern wird diesbezüglich über die im Netzbetreiberprojekt connect+ entwickelte IT-Plattform realisiert. Darüber hinaus sind durch Sie weitere Entscheidungen bspw. hinsichtlich der Abrechnung zu treffen.
Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung sind wir als Anschlussnetzbetreiber verpflichtet, Sie über den anstehenden Redispatch-2.0-Prozess sowie die für Sie geltenden Pflichten zur Mitwirkung zu informieren. Es ist dabei von größter Relevanz, dass sowohl Sie als Betreiber einer Erzeugungsanlage als auch wir als Verteilnetzbetreiber, alle Voraussetzungen für die Umsetzung des Prozesses schaffen. Hierzu gehört auch eine Ihrerseits ggf. erforderliche Umrüstung der Informations- und Kommunikationstechnik, falls diesbezüglich die technischen Mindestanforderungen gegenwärtig noch nicht erfüllt sind.
Auch wenn das Stromnetz der AllgäuNetz leistungsstark ist und gegenwärtig vergleichsweise wenig regelnde Eingriffe in Form eines Einspeisemanagements erfolgen, könnte Ihre Anlage zukünftig durch uns als Flexibilität zur Behandlung eines Netzengpasses im Rahmen des Redispatch-2.0-Prozesses herangezogen werden. Auch eine durch den vorgelagerten Netzbetreiber initiierte Abregelung ist denkbar. Der sich Ihnen durch die temporär verringerte Einspeisung ergebende finanzielle Nachteil wird Ihnen innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen ausgeglichen. Weiterhin bleibt der grundlegend geltende Einspeisevorrang von EE- und KWK-Anlagen davon unberührt.
Was ist zu tun?
Die AllgäuNetz hat alle betroffenen Einspeiser, die eine installierte Leistung größer 100 kW haben, informiert und angeschrieben. Damit möchten wir frühzeitig mit Ihnen in Austausch treten und Sie auf aktuelle Regelungen und erforderliche Tätigkeiten aufmerksam machen. Um Ihnen den Einstieg in das Thema Redispatch 2.0 zu erleichtern, erhalten Sie beigefügt eine nicht abschließende Übersicht über zweckmäßige Informationsquellen sowie eine Checkliste mit Aufgaben, die durch Anlagenbetreiber gemäß gesetzlicher bzw. behördlicher Festlegungen auszuführen sind. Wir weisen darauf hin, dass bei einem etwaigen Nichtnachkommen dieser Verpflichtungen sich für EEG-Anlagen gemäß § 52 Abs. 2 EEG die Förderung verringern kann. Ebenfalls können KWKG-Anlagen gemäß § 52 Abs. 4 EEG ihren Förderanspruch sowie das Entgelt nach § 18 StromNEV verlieren.
Anbei finden Sie die Tabelle mit den zugewiesenen ID‘s der technischen und steuerbaren Ressourcen. Bitte beachten Sie, dass sich die Datei nur mit den Ihnen zugesandten Zugangsdaten öffnen lässt.
technische und steuerbare ID's
Checkliste für Anlagenbetreiber
Sollten Sie zu den zugewiesenen ID‘s der technischen Ressourcen (TR) und der steuerbaren Ressourcen (SR) Änderungswünsche haben, so können Sie sich gerne direkt an Herrn Kracker (ulrich.kracker@allgaeunetz.com) wenden.
Allgemeine Fragen zum Thema Redispatch 2.0 richten Sie bitte an redispatch@allgaeunetz.com
In den folgenden Links und Dokumenten finden Sie weitergehende Informationen rund um das Thema Redispatch 2.0, sowie die dazugehörigen Beschlüsse der Bundesnetzagentur.
Informationsquellen für Anlagenbetreiber
Beschlüsse der Bundesnetzagentur
Hinweise des BDEW
Connect+ - Ein Netzbetreiber Projekt