Übersicht der Grundversorger

im Netzgebiet der AllgäuNetz GmbH & Co. KG


Bestimmung des Grundversorgers gemäß § 36 Abs. 2 EnWG für die nächsten drei Jahre.

Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.

Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.

Anbei kommen wir unserer gesetzlichen Verpflichtung nach und veröffentlichen gemäß den oben genannten Vorgaben ermittelten Grundversorgern für das Netzgebiet der AllgäuNetz in den einzelnen Konzessionsgebieten.
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